Einheits-Krankenkassenbeitragssatz und Wahltarife für Beitragszahlungen
Seit dem 01. 01. 1996 können Krankenkassen frei gewählt werden. Es wird zwischen den Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK), Ersatzkrankenkassen (EK), Betriebskrankenkassen (BKK) und den Innungskrankenkassen (IKK) unterteilt. Bis Ende 2008 unterschieden sich die Krankenkassen durch die Beitragshöhen und den Leistungskatalogen. Anfang 2009 wurde der Gesundheitsfonds eingerichtet. Alle Krankenkassen haben nun einen gleichen allgemeinen Beitragssatz von 15,5 %. Die Arbeitnehmer zahlen 8,2 % vom Bruttolohn. Der Arbeitgeberanteil beträgt 7,3 %. Beide Anteile gehen gemeinsam mit staatlichen Zuschüssen in diesen Gesundheitsfonds ein und werden nach einem bestimmten Schlüssel an die verschiedenen Krankenkassen verteilt. Reichen diese Gelder nicht für alle Kassenleistungen aus, besteht die Möglichkeit, einen Zusatzbeitrag zu fordern. Ebenfalls können Überschüsse einer Krankenkasse an die Mitglieder ausgezahlt werden.
Bei den Beitragssätzen der Krankenkassen wird zwischen der Versicherungspflicht und Privatversicherungen oder freiwilligen Versicherungen in einer gesetzlichen Krankenkasse unterschieden. Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen der Versicherungspflicht bei den gesetzlichen Krankenkassen mit einem Gehalt unter der entsprechenden Versicherungspflicht-Grenze, die sich von Jahr zu Jahr ändern kann. Angestellte, deren Gehalt höher als diese Grenze ist, Beamte und Selbstständige können sich privat versichern oder als freiwillig Versicherte bei den gesetzlichen Krankenkassen Beiträge zahlen.
Der Anspruch auf Krankengeld unterscheidet die Beitragssätze der Krankenkassen. Pflichtversicherte und freiwillig versicherte Arbeitnehmer erhalten bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit 6 Wochen lang eine Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber. Ab dem 43. Krankheitstag besteht dann bei dem allgemeinen Beitragssatz von 15.5 % Anspruch auf Krankengeld. Freiwillig versicherte Selbstständige können den ermäßigten Beitragssatz von 14,9 % wählen und haben keinen Krankengeldanspruch.
Nach der Einführung des Einheits-Krankenkassenbeitragssatzes zum 01. 01 2009 können nur über angebotene Wahltarife die Beitragszahlungen von Arbeitnehmern gesenkt werden. Diese gesetzlichen Krankenkassen zahlen dann keine Überschussprämien. Alle Angebote werden in folgenden Grundkategorien unterteilt: Selbstbehalt-Tarife, Prämientarife, Bonustarife, Kostenerstattungstarife, Spezialtarife für chronisch Erkrankte und Krankengeld-Wahltarife für Selbstständige. Der Beitragszahler hat die Wahlmöglichkeit, kann jedoch dazu nicht verpflichtet werden.
Bei diesen Wahltarifen müssen die eigenen gesundheitlichen Risiken, die Absicherung der Familienmitglieder und die finanzielle Belastbarkeit kritisch analysiert werden, um die optimalsten Rahmenbedingungen zu finden. Bei dem Selbstbehalt-Tarif sind im Krankheitsfall Leistungen bis zu einem bestimmten Limit, selbst zu zahlen und die Krankenkasse erstattet einen Teilbetrag als Prämie. Der Versicherte trägt ein gewisses Risiko selber, das jedoch begrenzt ist. Dieser Beitragssatz ist an einigen Bedingungen geknüpft. Beim Prämientarif wird, wenn keine Krankenkassenleistungen von allen Familienmitgliedern über ein Jahr beansprucht wurden, ein Teil des Jahresbeitrages erstattet. Dabei werden unterschiedliche Erstattungsmodelle angeboten. Bei den Bonus-Tarifen sind finanzielle Risiken ausgeschlossen. Gesundheitsbewusste Mitglieder werden für wichtige Vorsorgemaßnahmen mit Geld- oder Sachleistungen belohnt. Mit den Kostenerstattungstarifen gehen die Versicherten bei Arztbehandlungen und Krankenhausleistungen in Vorkasse, rechnen wie Privatpatienten bei den Krankenkassen ab und erhalten einen Teil der Kosten zurück.
Persönliche Beratungsangebote der verschiedenen Krankenkassen und umfangreiches Informationsmaterial in Broschüren und bei vielen Internetportalen helfen bei allen Entscheidungen rund um die Wahltarife.