Chancen für Unternehmen
Viele Unternehmen möchten das Potenzial nutzen und Flüchtlinge ausbilden oder beschäftigen. Insbesondere in Zeiten des Fachkräftemangels wird es oftmals als Chance für die Wirtschaft angesehen. Doch bevor Sie Flüchtlinge anstellen, müssen viele Fragen geklärt, die Voraussetzungen dafür geschaffen und die Regelungen des Arbeitsrechtes beachtet werden.
Flüchtlinge zur Besetzung offener Stellen
In vielen Berufen werden qualifizierte Fachkräfte händeringend gesucht. Das betrifft nicht nur jene Berufe, die einen Hochschulabschluss erfordern, sondern vermehrt Ausbildungsberufe. Die Zeiten, in denen in Bezug auf den Fachkräftemangel nur die Rede von Ingenieuren und Informatikern war, sind längst vorbei. In vielen Unternehmen bleiben Stellen für Altenpfleger, Mechatroniker, Bauelektriker, Triebfahrzeugführer und viele mehr lange unbesetzt. Unbesetzte Stellen sind für Unternehmen ein wirtschaftliches Risiko. Wer Vakanzen hingegen qualifiziert besetzt, profitiert von einer gesteigerten Produktivität und einem entscheidenden Wettbewerbsvorteil. Zugleich werden die personellen Ressourcen wirksam entlastet und die Mitarbeiterzufriedenheit steigt. Doch trotz intensiver Bemühungen bleiben viele Stellen schlichtweg unbesetzt. Flüchtlinge mit entsprechender beruflicher Qualifikation können sich für viele Unternehmen als Lösung erweisen, Vakanzen zu besetzen. Viele bringen bereits entsprechende berufliche Qualifikationen mit und es bedarf oftmals nur der Überwindung der Sprachbarrieren. Auf der anderen Seite bietet es sich in vielen Fällen auch an, Flüchtlinge gezielt auszubilden und damit wertvolle Fachkräfte zu erhalten.
Viele Möglichkeiten der Beschäftigung von Asylbewerbern
Arbeitgebern stehen unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung, Flüchtlinge in Deutschland zu beschäftigen. Zur Auswahl stehen insbesondere:
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Praktika
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Einstellung über einen Ausbildungsvertrag
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Direkteinstellung in ein Arbeitsverhältnis
Ein Praktikum kann der gegenseitigen Erprobung dienen und anschließend in ein Arbeitsverhältnis führen. Dieses lässt sich auch als Langzeitpraktikum durchführen. Das ist insbesondere dann hilfreich, wenn dem Praktikanten zuvor die notwendigen Kenntnisse vermittelt werden sollen, beispielsweise über eine durch die Agentur für Arbeit geförderte Einstiegsqualifizierung. Je nach Kenntnisstand kann ein Praktikum in ein Ausbildungsverhältnis oder eine Direktanstellung münden. Insbesondere wenn der Flüchtling weitreichende Qualifikationen mitbringt, bietet es sich an, ein Arbeitsverhältnis anzustreben. Die Teilnahme an einem Sprachkurs ist dazu oftmals erforderlich, sollte jedoch kein Hindernis darstellen.
Aufenthaltsstatus vorab überprüfen
Bevor die ersten Schritte in die Wege geleitet werden, muss der Aufenthaltsstatus überprüft werden. Dieser stellt die Grundlage für eine Beschäftigung dar. Überprüfen lässt sich der Aufenthaltsstatus anhand offizieller Dokumente. Zu den wichtigsten Dokumenten für Arbeitgeber zählen in diesem Zusammenhang die Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsgestattung die Duldung.
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Die Aufenthaltserlaubnis: Diesen Status erhalten Asylsuchende, die als solche anerkannt wurden. Sie stehen dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung und dürfen sich frei für eine Anstellung entscheiden. Hinsichtlich der Arbeitszeiten sind keine Einschränkungen zu beachten.
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Die Aufenthaltsgestattung: Sie besagt, dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Es bleibt abzuwarten, ob dem Asylantrag stattgegeben wird oder nicht. Dementsprechend stehen sie dem Arbeitsmarkt nicht ohne Weiteres zur Verfügung. Zur Aufnahme einer Tätigkeit ist ein gesonderter Antrag erforderlich. Dieser kann bei der zuständigen Ausländerbehörde abgegeben werden.
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Die Duldung: Wird ein Asylsuchender geduldet, wurde über den eingereichten Asylantrag negativ entschieden. Das bedeutet, dass dieser nicht als Flüchtling anerkannt wird, dennoch während der Dauer der Duldung im Land bleiben darf. Eine vorübergehende Duldung wird zumeist aus humanitären Gründen ausgesprochen. Auch bei diesem Status ist es erforderlich, vor Aufnahme einer Tätigkeit eine gesonderte Arbeitserlaubnis einzuholen.
Eine Arbeitserlaubnis wird seitens der Ausländerbehörde frühestens ab drei Monaten Aufenthalt vergeben. Sollte die Bundesagentur für Arbeit dem Antrag zustimmen, muss das Unternehmen die Behörde über die Details des Arbeitsverhältnisses informieren. Dazu zählen Informationen zum Entgelt, den Arbeitszeiten und den Arbeitsbedingungen.
Hinweis: Für Asylsuchende, die ab dem 31. August 2015 einen Antrag gestellt haben und aus sicheren Herkunftsländern stammen, gelten andere Regelungen. Sie dürfen während des laufenden Asylverfahrens und auch bei Duldung nicht beschäftigt werden. Ob ein Herkunftsland als sicher einzustufen ist, kann sich je nach Situation im Land verändern. Entsprechende Informationen sollten Sie dementsprechend aktuell abrufen.
Die Vorrangprüfung entfällt bei Berufen mit Fachkräftemangel
Zusätzlich sind die Regelungen der sogenannten Vorrangprüfung zu beachten. Dabei muss geprüft werden, ob sich die Arbeitsstelle durch einen deutschen Staatsbürger, einen EU-Staatsbürger oder einen ausländischen Staatsangehörigen, der als rechtlich gleichgestellt gilt, besetzen lässt. Ist das der Fall, muss diese Arbeitskraft vorrangig behandelt werden. Doch die Vorrangprüfung entfällt, wenn es sich um einen Beruf handelt, in dem Fachkräftemangel herrscht. Die Bundesagentur für Arbeit händigt Unternehmen auf Nachfrage entsprechende Listen aus. In diesen werden alle Berufe aufgeführt, in denen einer hoher Personalmangel zu verzeichnen ist.
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Flüchtlinge mit Hochschulabschluss oder Fachkräfte
Wer als Flüchtling einen anerkannten Hochschulabschluss nachweisen kann, hat es am deutschen Arbeitsmarkt leichter. Dann kann die Vorrangprüfung nach drei Monaten entfallen. Dazu ist es erforderlich, dass der Bewerber nicht nur ein deutscher oder vergleichbarer Hochschulabschluss nachgewiesen wird, sondern zugleich ein Arbeitsvertrag vorliegt. Alternativ dazu kann auch eine verbindliche Arbeitsplatzzusage aufgeführt werden. Zudem muss das Unternehmen nachweisen, dass das angestrebte Bruttogehalt bei mindestens 49.600 Euro liegt.
Für Ausbildungen in Engpassberufen kann die Vorrangprüfung ebenfalls entfallen. Bei diesen Asylbewerbern kann die Vorrangprüfung bereits nach drei Monaten entfallen. Die Arbeitsagentur führt eine entsprechende Liste, in der die aktuellen Engpassberufe aufgeführt werden.
Sprachbarrieren für den Job überwinden
Für die berufliche Integration ist es wichtig, dass Arbeitnehmer die entsprechenden Sprachkenntnisse mitbringen. Auszubildenden stehen entsprechende Kurse sogar kostenfrei zur Verfügung. Es gibt viele Anbieter, die Sprachkurse anbieten und damit Flüchtlingen den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern. Dazu zählen beispielsweise die Kurse des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, kurz BAMF. Sie vermitteln allgemeine Sprachkenntnisse. Je nach Berufswahl kann die Teilnahme an einem spezifischen, berufsbezogenen Sprachkurs erforderlich sein. Unternehmen können künftige Arbeitnehmer bei Bedarf in diese Kurse vermitteln und sie beim Spracherwerb unterstützen. In der Regel erfolgt die Vermittlung jedoch im Vorfeld über die die Jobcenter und andere öffentliche Stellen.
Bestehen weiterhin Sprachbarrieren, ist es möglich, eine assistierte Ausbildung zu beantragen. Dabei wird der Auszubildende durch zusätzliche Maßnahmen wie Sprach- und andere Bildungskurse unterstützt. Den finanziellen Mehraufwand für entsprechende Kurse trägt die Arbeitsagentur.
Zustimmung rechtzeitig einholen
Unabhängig von der Beschäftigungsart und des Berufes ist es wichtig, dass Sie sich rechtzeitig bei der zuständigen Ausländerbehörde informieren und eine Arbeitsgenehmigung beantragen. Das ist selbst dann der Fall, wenn zuvor nur eine Probearbeit vereinbart wurde. Auch eine solche Beschäftigung ist genehmigungspflichtig und bedarf ebenso der Zustimmung durch die Agentur für Arbeit. Wer Flüchtlingen einen Ausbildungsberuf anbietet, kann sogar von Förderungen profitieren, beispielsweise von einem Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 50 Prozent des Arbeitsentgeltes. Darüber hinaus können sich Unternehmen über weitere Fördermöglichkeiten informieren.